Eine Gefahrenerhöhung ist anzeigepflichtig!!

Wir sind sowohl bei Vertragsabschluss, als auch während der Laufzeit Ihrer Versicherungen auf Ihre Informationen zur korrekten Risikoanalyse angewiesen.
Eine Gefahrenerhöhung ist anzeigepflichtig!!
 
Bitte beachten Sie daher nachfolgende Punkte, damit mögliche Schadensfälle reibungslos abgewickelt werden können.

Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss

Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer nämlich vom Vertrag zurücktreten und wird in diesem Fall von der Verpflichtung zur Leistung frei.

Gefahrerhöhung

Nach Vertragsabschluss darf der Versicherungsnehmer ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass eine Gefahrerhöhung ohne sein Wissen oder ohne seinen Willen eingetreten ist, hat er dem Versicherer unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten.

Tritt nach dem Vertragsabschluss eine Gefahrerhöhung ein, kann der Versicherer den Vertrag kündigen. Verletzt der Versicherungsnehmer eine der oben genannten Pflichten, ist der Versicherer im Schadensfall von der Verpflichtung zur Leistung frei.

PS: Diese Bestimmungen finden auch Anwendung auf eine in der Zeit zwischen Stellung und Annahme des Versicherungsantrages eingetretene Gefahrerhöhung, die dem Versicherer bei der Annahme des Antrages nicht bekannt war.

Sicherheitsvorschriften

Verletzt der Versicherungsnehmer gesetzliche, behördliche oder vereinbarte Sicherheitsvorschriften oder duldet er ihre Verletzung, kann der Versicherer innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, die Versicherung mit einmonatiger Frist kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn der Zustand wiederhergestellt ist, der vor der Verletzung bestanden hat.

Bei Betriebsversicherungen schließen wir automatisch die Versehensklausel“ mit ein: Verletzt der Versicherungsnehmer (versehentlich) seine Anzeigepflicht, so bleibt die Verpflichtung des Versicherers zur Leistung bestehen, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht.

FAZIT

Damit wir Ihre Versicherungsverträge laufend auf dem letzten Stand halten können, sind wir auf Ihre Informationen angewiesen! Bitte informieren Sie uns RECHTZEITIG, damit wir Ihre Versicherungspolizzen an die neuen Gegebenheiten anpassen können!